Förderung für Energieberatung – bis zu 80% Zuschuss
Wenn Sie über Sanierungsmaßnahmen für Ihr Ein- oder Zweifamilienhaus nachdenken, kann eine maßgeschneiderte Energieberatung helfen. Die Energieberatung wird mit maximal 1.300 Euro für Ein- bis Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für Mehrfamilienhäuser vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert.
Eine unabhängige und qualifizierte Energieberatung wird von vielen Hausbesitzern geschätzt, um sicherzustellen, dass vorgeschlagene Sanierungsmaßnahmen tatsächlich Energieeinsparungen bringen.
Voraussetzungen für den BAFA-Zuschuss:
- Das Haus muss sich in Deutschland befinden.
- Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss mindestens 10 Jahre zurückliegen.
- Mindestens 50 Prozent der Fläche müssen zu Wohnzwecken genutzt werden oder das Haus muss ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein.
- Der Energieberater muss in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes gelistet sein.
Ablauf der Energieberatung:
Der Energieberater analysiert den Zustand der Bausubstanz, Haustechnik und Heizkosten. Er erstellt einen Beratungsbericht in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Dieser Sanierungsplan gibt einen klaren Überblick über die Ausgangslage und empfohlene Maßnahmen. Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen können Sie einen Bonus von 5 Prozent (außer Wärmeerzeuger) bei späteren Förderanträgen erhalten.
Die wichtigsten Punkte der neuen Förderung für den Heizungstausch:
- Grundförderung von 30%: Wer eine neue Heizung auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden einbaut, erhält eine Grundförderung von 30%. Diese Förderung steht allen Hauseigentümer*innen, Vermieter*innen, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen und Contractoren offen. Zusätzlich gibt es einen 5%igen Effizienz-Bonus für besonders effiziente und klimafreundliche Wärmepumpen und einen Zuschlag von 2.500 Euro für Biomasseheizungen mit niedrigen Feinstaubemissionen.
- Klimageschwindigkeits-Bonus von 20%: Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten einen Bonus von 20% für den frühzeitigen Austausch ineffizienter alter Heizungen. Dieser Bonus reduziert sich ab dem 1. Januar 2029 alle zwei Jahre um 3%.
- Einkommensabhängiger Bonus von 30%: Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten einen zusätzlichen Bonus von 30%.
Die Boni können kombiniert werden, sodass die Gesamtförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer maximal bis zu 70% betragen kann.
Wichtig für Vermieter*innen: Auch sie erhalten eine Grundförderung von 30%, zuzüglich ggf. des 5%igen Effizienz-Bonus oder pauschal 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag. Die maximal förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch werden angepasst und betragen 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus. In einem Mehrfamilienhaus erhöhen sich die maximal förderfähigen Ausgaben für jede weitere Wohneinheit. Von der zweiten bis zur sechsten Wohneinheit um jeweils 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit um jeweils 8.000 Euro. Die Förderung bietet somit eine umfassende Unterstützung für den Heizungstausch, umweltfreundliche Technologien und trägt dazu bei, Mietsteigerungen durch energetische Sanierungen zu begrenzen
Klimageschwindigkeits-Bonus: Förderung für den frühzeitigen Heizungstausch
Die Förderung für den Heizungstausch wird durch einen innovativen Klimageschwindigkeits-Bonus ergänzt, der Anreize für den frühzeitigen Austausch besonders ineffizienter, alter Heizungsanlagen schafft. Hausbesitzer, die sich dazu entschließen, Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen zu ersetzen, erhalten einen Bonus von 20% auf die förderfähigen Kosten. Dieser Bonus erstreckt sich auch auf Biomasse- und Gasheizungen, die älter als 20 Jahre sind und soll den raschen Umstieg auf energieeffiziente Technologien fördern. Durch die gezielte Unterstützung wird nicht nur die Modernisierung beschleunigt, sondern auch der Beitrag zum Klimaschutz verstärkt. Der Klimageschwindigkeits-Bonus trägt dazu bei, den CO2-Ausstoß zu verringern und den Energieverbrauch nachhaltig zu optimieren. Die Fördermaßnahme ist nicht nur auf finanzieller Ebene attraktiv, sondern signalisiert auch die Dringlichkeit, veraltete Heizungsanlagen zu ersetzen. Dies ist besonders relevant, um die gesteckten Klimaziele zu erreichen und den Übergang zu umweltfreundlichen Heizungslösungen zu beschleunigen. Hausbesitzer*innen, die von diesem Bonus profitieren möchten, sollten sich über die genauen Kriterien und Bedingungen informieren. Der Klimageschwindigkeits-Bonus ist eine lohnenswerte Möglichkeit, nicht nur Kosten zu sparen, sondern auch einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
Innovative Förderung für Heizungstausch: Einkommensabhängige Boni für nachhaltigen Fortschritt
Der Heizungstausch wird durch eine wegweisende Förderung mit einem einkommensabhängigen Bonus von 30% noch attraktiver gestaltet. Diese progressive Maßnahme berücksichtigt die finanzielle Situation der Antragsteller und stellt sicher, dass die Fördermittel gezielt dort eingesetzt werden, wo sie am meisten gebraucht werden.Der einkommensabhängige Bonus ist dabei nicht nur als isolierte Unterstützung zu betrachten, sondern kann mit anderen Fördermöglichkeiten kombiniert werden. Das bedeutet, dass verschiedene Boni addiert werden können, sodass insgesamt eine Förderung von bis zu 70% möglich ist. Diese kumulierbaren Boni schaffen eine optimale finanzielle Basis für Hausbesitzer, die sich für einen effizienten und nachhaltigen Heizungstausch entscheiden. Diese Förderstrategie soll sicherstellen, dass finanzielle Hürden keine Barriere für den Umstieg auf moderne, umweltfreundliche Heiztechnologien darstellen. Um die verschiedenen Boni bestmöglich zu nutzen, ist es ratsam, sich umfassend über die Förderbedingungen zu informieren. Der einkommensabhängige Bonus und seine kumulierbaren Möglichkeiten bieten somit nicht nur finanzielle Anreize, sondern tragen dazu bei, den Heizungstausch für alle Einkommensgruppen zugänglich zu machen und gleichzeitig einen nachhaltigen Fortschritt im Bereich der Wärmegewinnung zu fördern.
Diese umfassende Förderstruktur schafft nicht nur Anreize für den Heizungstausch, sondern berücksichtigt auch die finanziellen Rahmenbedingungen der Antragsteller. Interessierte sollten die genauen Bedingungen und Voraussetzungen für den einkommensabhängigen Bonus sowie die speziellen Regelungen für Vermieter überprüfen und von der Möglichkeit der kumulierten Förderung profitieren. Damit wird nicht nur die Modernisierung der Heizungsanlagen unterstützt, sondern auch eine sozial gerechte Energiewende vorangetrieben.
Weitere Fördermöglichkeiten: Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik, sowie kombinierte Unterstützung beim Heizungstausch
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung für weitere Effizienzmaßnahmen zu beantragen, wie beispielsweise die Dämmung der Gebäudehülle, die Optimierung der Anlagentechnik und Heizungsoptimierung. Der Förderbetrag für diese Maßnahmen bleibt auch zukünftig bei bis zu 20%. Dabei beträgt der Grundfördersatz weiterhin 15%, mit der Option auf einen zusätzlichen Bonus von 5%, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt. Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen sind auf 60.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt, sofern ein individueller Sanierungsfahrplan vorhanden ist. Ohne einen solchen Fahrplan liegt die Obergrenze bei 30.000 Euro. Neu ist, dass die Höchstbeträge für förderfähige Ausgaben für den Heizungstausch und zusätzliche Effizienzmaßnahmen nun kumulativ sind. In der Summe gilt für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus eine maximale Fördergrenze von 90.000 Euro, wenn sowohl der Heizungstausch als auch die Effizienzmaßnahmen mit einem individuellen Sanierungsfahrplan durchgeführt werden. Diese Neuregelung hebt die bisherige Beschränkung von 60.000 Euro für sämtliche durchgeführten Maßnahmen am Gebäude innerhalb eines Kalenderjahres auf und ermöglicht so eine umfassendere Förderung von Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen. Es wird empfohlen, die genauen Bedingungen und Anforderungen für die Fördermittel in Anspruch zu nehmen, um die finanziellen Vorteile optimal zu nutzen.
Neues Förderangebot: Zinsverbilligter Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen
Ab sofort steht ein neues Kreditangebot zur Verfügung: ein zusätzlicher Kredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit. Dieser Kredit ist besonders vorteilhaft, da er für private Selbstnutzerinnen und Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro zinsverbilligt ist. Das Angebot gilt sowohl für den Heizungstausch als auch für andere Effizienzmaßnahmen und steht auch für Nichtwohngebäude zur Verfügung. Darüber hinaus bleibt das bestehende Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeniveau weiterhin bestehen. Alternativ dazu besteht nach wie vor die Möglichkeit, die steuerliche Förderung nach dem Einkommenssteuerrecht zu nutzen. Diese flexiblen Optionen sollen die finanzielle Unterstützung bei Sanierungsprojekten erleichtern und für unterschiedliche Bedürfnisse zugänglich machen.
Wie und wo kann ich die neue Förderung beantragen und was muss ich beachten?
Für Zuschüsse zum Heizungstausch geht der Antrag zukünftig an die Kreditbank für Wiederaufbau (KfW). Investitionskostenzuschüsse für Einzelmaßnahmen zur Effizienzsteigerung – wie Arbeiten an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung sowie für Gebäudenetze – können hingegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Der Ergänzungskredit ist über die Hausbank oder Geschäftsbank erhältlich. Wichtig zu wissen: Bei der Beantragung der Heizungsförderung und anderer Effizienzmaßnahmen (bei KfW und BAFA) muss künftig zwingend ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorgelegt werden (außerhalb der Übergangsregelung). Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Fördermittel für konkrete und umsetzbare Projekte bereitstehen. Andererseits sollen Fördermittel nicht durch „Vorratsanträge“ blockiert werden, die möglicherweise nicht zeitnah umgesetzt werden. Die Erteilung der beantragten Förderzusage sollte als aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lieferungs- oder Leistungsvertrag vermerkt werden. Das bedeutet, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn die Förderzusage erfolgt. Dies schafft mehr Planungssicherheit für die Antragsteller und Handwerksbetriebe. Praktische Musterformulierungen dazu sind in den FAQ des BAFA verfügbar.
Wie sieht eine Musterformulierung für die aufschiebende bzw. auflösende Bedingung im Lieferungs- und Leistungsvertrag aus?
Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].
Aufschiebende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Auflösende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“
Ab wann gelten die neuen Förderregelungen und wie kann man sie nutzen? Wann ist der Antragsstart, und welche Übergangsregelung gibt es?
Die gute Nachricht ist, dass der Heizungstausch bereits jetzt in Auftrag gegeben werden kann, denn der Förderantrag zu den neuen Konditionen kann im Übergangsstadium nachgereicht werden. Das ermöglicht, schon jetzt von den verbesserten Fördermöglichkeiten zu profitieren, die seit der Veröffentlichung der Einzelmaßnahmenförderrichtlinie am 29. Dezember 2023 in Kraft getreten sind. Es ist jedoch wichtig, die Bedingungen dieser Förderrichtlinie zu beachten. Diese Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und gilt nur für Projekte, die bis zum 31. August 2024 gestartet werden. Der Antrag muss dann bis spätestens 30. November 2024 eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung muss der Förderantrag wieder vor oder gleichzeitig mit dem Projektbeginn erfolgen. Dies wird durch die obligatorische Integration einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung im Lieferungs- oder Leistungsvertrag automatisch erfüllt, da der Projektstart erst durch die Förderzusage ausgelöst wird.
Die Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW für private Selbstnutzerinnen und Selbstnutzer*innen in Einfamilienhäusern ist voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 möglich. Die Antragstellung für andere Gruppen von Antragstellern beginnt gestaffelt im Laufe des Jahres 2024. Die Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie den Bau, Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen beim BAFA startete am 1. Januar 2024.