FAQs

Häufig gestellte Fragen

Die Auszahlungszeiten können stark variieren. Im Programm BEG EM beträgt die Wartezeit nach Einreichung der Unterlagen erfahrungsgemäß 6-8 Wochen, sofern es keine Rückfragen seitens des BAFA gibt. Vereinzelt kann es bei komplexeren Vorhaben aber auch zu deutlich längeren Wartezeiten von mehreren Monaten kommen. Bei KfW-Anträgen variiert die Auszahlungszeit ebenfalls. Heizungsanträge werden häufig ebenfalls innerhalb von 6-8 Wochen ausgezahlt, bei Effizienzhäusern betragen die Wartezeiten mehrere Monate.
Nein. Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung der im iSFP vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen. Hierbei handelt es sich lediglich um Empfehlungen.
Ja. Im Zusammenhang mit geförderten Sanierungsmaßnahmen sind die Leistungen des Energieeffizienz-Experten ebenfalls förderfähig.
Holen Sie sich idealerweise mehrere Angebote von Fachunternehmen ein und leiten diese zur Prüfung an uns weiter. Sollten diese dann förderfähig sein, lassen wir Ihnen die benötigten Unterlagen für die Antragstellung zukommen. Sobald der Fachunternehmer beauftragt wurde, kann der Förderantrag gestellt werden.
Eigenleistungen können gefördert werden, sofern diese von einem Fachunternehmer oder Energieeffizienz-Experten abgenommen wurden. Beachten Sie hierbei bitte die vom Förderträger vorgegebenen formalen Anforderungen an die einzureichenden Rechnungen.
Ein Förderantrag ist grundsätzlich vor Umsetzung der Sanierungsmaßnahme zu stellen.
Im Programm BEG EM wird die Zusage in der Regel innerhalb weniger Wochen erteilt. Bei der KfW erhalten Sie die Zusage in der Regel innerhalb weniger Tage.
Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung beantragt werden.

Dies könnte Sie auch interessieren

Ein gültiger Energieausweis wird benötigt bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf einer Immobilie.
Sobald der Förderantrag gestellt wurde, darf mit der Maßnahme begonnen werden. Wird vor Antragstellung mit der Maßnahme begonnen, führt dies zu einer Ablehnung der Förderung.
Sobald die Förderzusage vorliegt, sind die Mittel für Sie reserviert. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Mittel werden stets unter dem Vorbehalt zugesagt, dass noch ausreichend Haushaltsmittel des Bundes zur Verfügung stehen.
Pauschal kann man dies nicht beantworten. Dies hängt häufig von weiteren Faktoren wie der Beschaffenheit der Fassade zusammen. Gerne helfen wir Ihnen hier weiter.
Als Energieeffizienz-Experte agieren wir stets neutral und unabhängig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen aus diesem Grund keine Empfehlungen für Handwerksbetriebe aussprechen dürfen. Gerne prüfen wir für Sie Angebote und geben Ihnen eine Hilfestellung, woraus Sie achten müssen. Auch bieten wir Ihnen beispielsweise Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Dämmmaterialien.
Eine Energieberatung ist sinnvoll, wenn Sanierungen oder Modernisierungen geplant sind, um Energiekosten zu senken, Fördermittel optimal zu nutzen oder die beste Heizungs- und Dämmstrategie zu finden. Sie hilft, gesetzliche Anforderungen wie den zu erfüllen, nachhaltige Lösungen zu entwickeln und teure Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Gefördert werden können Maßnahmen an der Gebäudehülle, Maßnahmen an der Anlagentechnik außer Heizung, Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes oder Anschluss an ein Gebäudenetz, Maßnahmen zur Heizungsoptimierung sowie Wärmeerzeuger.
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Wohngebäuden ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Die Höchstgrenze der Ausgaben beträgt 30.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr. Ausgenommen hiervon sind Wärmeerzeuger, hier beträgt die Höchstgrenze 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit sowie jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben bei Nichtwohngebäuden ist die m²-Anzahl der betroffenen Gebäudefläche. Die Höchstgrenze der Ausgaben beträgt 500 Euro pro m² Nettogrundfläche. Ausgenommen hiervon sind Wärmeerzeuger, hier beträgt die Höchstgrenze 30.000 Euro bis 150 m² Nettogrundfläche, bis 400 m² Nettogrundfläche 200 Euro pro m², für größer als 400 bis 1.000 m² Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro m² Nettogrundfläche und ab größer als 1.000 m² Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro m² Nettogrundfläche.
Um eine Förderung im Programm BEG EM beantragen zu können, müssen Sie nicht Eigentümer sein. Sie benötigen jedoch eine schriftliche Erklärung, dass der/die Eigentümer/-in mit der Maßnahme einverstanden ist. Im Heizungsförderprogramm der KfW können nur Eigentümer/-innen oder Verwalter von WEGs die Förderung beantragen
Nein. Eine Übertragung des Antrags auf eine andere Person ist grundsätzlich nicht möglich.
Nein. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Bitte setzen Sie sich in diesem Fall umgehend mit uns in Verbindung.
Nach Beendigung der Maßnahme übersenden Sie uns bitte alle zur Maßnahme zugehörigen Rechnungen sowie die Zahlungsbelege dazu. Wir leiten dann alle weiteren Schritte in die Wege.
Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen. Abweichend davon kann der Zahlungsnachweis auch durch eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem ausführenden Unternehmen erfolgen. Dafür muss die Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich Bezug auf die, die förderfähigen Ausgaben ausweisende, Rechnung nehmen sowie mindestens eine Rate unbar geleistet worden sein. (Quelle: BAFA)
Nein. Zuschüsse können erst nach Beendigung der Maßnahme und in Gänze ausgezahlt werden.
Antragsberechtigt sind alle Investoren (zum Beispiel Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. (Quelle: BAFA)
Unsere Honorarrechnung kann ebenfalls mit gefördert werden und wird gemeinsam mit Ihrem Zuschuss ausgezahlt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass hier ebenfalls ein Zahlungsbeleg vorliegt, d.h. die Rechnung vor Einreichung beglichen worden ist.

Energieausweise

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: Der Verbrauchsausweis zeigt den tatsächlichen Energieverbrauch der Bewohner, basierend auf Verbrauchsdaten der letzten Jahre. Der Bedarfsausweis hingegen bewertet den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes, basierend auf seinem baulichen Zustand.
Ein verbrauchsorientierter Energieausweis wird in der Regel für Wohngebäude mit Bauantrag nach 1977 oder mit mehr als vier Wohneinheiten erstellt, sofern Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen; Ausnahmen gelten für sanierte Altbauten.
Die Wahl des Energieausweises hängt vom Gebäudetyp und Baujahr ab: Bedarfsausweise sind Pflicht für ältere Wohngebäude bis vier Wohneinheiten und Neubauten, während Verbrauchsausweise für Gebäude nach 1977 oder mit mehr als vier Einheiten möglich sind; Nichtwohngebäude haben oft Wahlfreiheit, aber Neubauten benötigen immer Bedarfsausweise.
Bei gemischt genutzten Gebäuden sind in der Regel separate Energieausweise für Wohn- und Nichtwohnflächen erforderlich, es sei denn, der Anteil einer Nutzungsart ist sehr gering; bei Unsicherheiten ist eine Beratung durch einen Energieberater ratsam.
Der Bedarfsausweis berechnet den theoretischen Energiebedarf basierend auf dem Gebäudezustand, während der reale Verbrauch stark vom individuellen Heizverhalten, der tatsächlichen Nutzung und den Witterungsbedingungen abhängt, was zu Abweichungen führt.
Neben der Dämmung beeinflussen weitere Faktoren den bedarfsorientierten Energieausweis. Eine veraltete Heizungsanlage kann trotz guter Sanierung den Energiebedarf erhöhen. Auch Gebäudegröße und -form spielen eine Rolle: Ein verwinkeltes Haus verliert mehr Wärme als ein kompaktes. Zudem wirkt sich der Energieträger aus – Öl oder Gas schneiden schlechter ab als erneuerbare Energien.
To top