Allgemein Förderung KfW

BEG-Reform beschlossen: Das hat sich seit dem 21. Juli 2026 geändert

Die Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist beschlossen. Mit Veröffentlichung der finalen Richtlinien stehen die neuen Förderbedingungen fest. Ziel der Reform ist eine stärkere Fokussierung auf den Austausch fossiler Heizsysteme, eine schrittweise Reduzierung der Förderhöhe sowie eine gezieltere Förderung besonders effizienter Maßnahmen.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.


Heizungsförderung: Grundförderung bleibt – Boni werden neu geordnet

Die Grundförderung für den Heizungstausch bleibt bei 30 % der förderfähigen Kosten bestehen. Gleichzeitig verändern sich jedoch zahlreiche Bonusregelungen.


Neuer Einkommensbonus

Der Einkommensbonus wird künftig gestaffelt. Haushalte mit geringerem Einkommen profitieren stärker als bisher. Zusätzlich wird ein Familienzuschlag eingeführt: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze rechnerisch um 10.000 Euro.

Damit ergeben sich folgende Förderstufen:

  • bis 30.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen: 40 % Bonus
  • 30.001–40.000 €: 30 % Bonus (mit Kind ebenfalls 40 %)
  • 40.001–50.000 €: 10 % Bonus (mit Kind 30 %)
  • 50.001–60.000 €: 10 % Bonus nur mit Kind
  • über 60.000 €: kein Einkommensbonus

Die maximale Förderquote steigt dadurch für einkommensschwache Haushalte auf 80 %.


Klimageschwindigkeitsbonus wird schrittweise abgeschmolzen

Der Bonus für den schnellen Austausch fossiler Heizungen sinkt bereits zum 21. Juli von bislang 20 % auf 16 %.

Anschließend reduziert er sich halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte und entfällt vollständig zum 1. August 2028. Wer ohnehin einen Heizungstausch plant, sollte daher frühzeitig handeln.

Änderungen bei energetischen Sanierungen

Bei den Einzelmaßnahmen bleibt die Grundförderung von 15 Prozent bestehen. Neu eingeführt wird ab 2027 ein Bonus für besonders ineffiziente Gebäude (Worst Performing Buildings), um die energetische Sanierung dieser Gebäude gezielt zu fördern.

Auch der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) wird angepasst. Der bisherige Bonus wird künftig erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt. Darüber hinaus ändern sich die förderfähigen Kosten bei Mehrfamilienhäusern.

Förderfähige Kosten sinken schrittweise

Die maximal förderfähigen Investitionskosten werden reduziert.

Für Wohngebäude gelten künftig:

  • 28.000 € für die erste Wohneinheit (statt bisher 30.000 €)
  • 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • 8.000 € ab der siebten Wohneinheit

Ab Februar 2027 erfolgt anschließend alle sechs Monate eine weitere Absenkung der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit bis auf 22.000 € im Jahr 2030.

Wärmepumpen: Neue Anforderungen

Für geförderte Wärmepumpen gelten künftig zusätzliche technische Voraussetzungen:

  • Unterstützung der netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG
  • Beauftragung eines intelligenten Messsystems (Smart Meter), sofern noch keines vorhanden ist
  • In der Richtlinie wurde verankert, dass eine neue Heizung zwingend auf Basis einer raumweisen Heizlastberechnung zu erstellen ist

Außerdem entfällt der bisherige Effizienzbonus von 5 %.

Ab dem ersten Quartal 2027 wird stattdessen ein neuer 15 %-Wertschöpfungsbonus eingeführt. Dieser gilt ausschließlich für Wärmepumpen aus europäischer Fertigung. Gleichzeitig reduziert sich die Grundförderung für Wärmepumpen von 30 % auf 15 %, sodass sich die Gesamtförderung grundsätzlich nicht erhöht.

Ab 2028 werden zudem natürliche Kältemittel verpflichtend.

Biomasseheizungen

Der pauschale Emissionsminderungszuschlag entfällt. Stattdessen werden strengere Feinstaubgrenzwerte eingeführt, die künftig Voraussetzung für eine Förderung sind.

Neue Einschränkungen beim Heizungstausch

Besteht eine verbindliche kommunale Entscheidung oder Zusage eines Netzbetreibers, dass ein Gebäude innerhalb von drei Jahren an ein Wärmenetz angeschlossen wird, wird künftig ausschließlich dieser Wärmenetzanschluss gefördert. Einzelheizungen sind in diesem Fall nicht mehr förderfähig. Wo Fernwärme bereits vorhanden ist oder zeitnah verpflichtend angeschlossen wird, gibt es künftig keine Förderung für eine Einzelheizung mehr.

Ab 2027 konzentriert sich die Förderung zudem noch stärker auf den Wechsel von fossilen Heizungen zu erneuerbaren Energien. Der Austausch bereits relativ neuer erneuerbarer Heizsysteme wird künftig nur noch eingeschränkt beziehungsweise gar nicht mehr gefördert.

Änderungen bei BAFA-Einzelmaßnahmen

Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle oder Anlagentechnik bleibt die Grundförderung bei 15 % bestehen.

Neu sind unter anderem:

  • ein zusätzlicher WPB*-Bonus für bestimmte Dämmmaßnahmen (ab 2027)
  • Anpassungen beim iSFP-Bonus
  • Streichung der Förderung für Beleuchtungsmaßnahmen in Nichtwohngebäuden
  • künftig strengere Anforderungen an Kälteanlagen

Änderungen bei der Effizienzhausförderung

Auch bei der Sanierungsförderung über die KfW gibt es wesentliche Änderungen:

  • Die bisherige EE-Klasse entfällt als Bonus und wird zur Pflicht.
  • Der Förderhöchstbetrag steigt auf 150.000 € je Wohneinheit.
  • Die Tilgungszuschüsse werden insgesamt um zehn Prozentpunkte reduziert; gleichzeitig werden die Kreditkonditionen verbessert.
  • Der Serielle-Sanierungs-Bonus wird ausgeweitet.
  • Künftig werden auch hier europäische Wärmepumpen stärker berücksichtigt.

Unser Fazit

Die BEG-Reform verändert die Förderlandschaft deutlich. Während die Grundförderung weitgehend erhalten bleibt, werden Bonusregelungen neu strukturiert und Förderhöhen schrittweise reduziert.

Besonders beim Heizungstausch lohnt sich eine frühzeitige Planung, da sowohl der Klimageschwindigkeitsbonus als auch die maximal förderfähigen Investitionskosten in den kommenden Jahren kontinuierlich sinken.

*WPB = Worst Performing Building. 
Der Begriff bezeichnet Gebäude , die aufgrund ihres sehr schlechten energetischen Zustands zu den energetisch ineffizientesten 25 Prozent des Gebäudebestands gehören.

Anpassungen des iSFP-Bonus
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