Ingenieurbüro Dr. Becker-Becker-Ackermann GbR
A. Allgemeiner Teil
1. GELTUNGSBEREICH
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem BBA Ingenieurbüro (nachfolgend „BBA“) und dem Auftraggeber (nachfolgend: „Kunde“) über die Erbringung von insbesondere ingenieurtechnischen Leistungen, wie beispielsweise Energieberatung, Fördermittelberatung, Heizungsplanung, Sanierungsplanung, technische Baubegleitung, Wertermittlung bebauter Grundstücke, Planung von Energie- und Klimakonzepten, Erstellung von Energieausweisen sowie Schadensgutachten im Bereich Bauphysik.
Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen.
2. VERTRAGSSCHLUSS UND WAS BBA LEISTET
Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Angebots von BBA durch den Kunden oder durch Annahme eines Auftrags des Kunden durch BBA zustande.
Die Leistungen sind überwiegend technische Beratungs- und Ingenieurdienstleistungen. Das bedeutet insbesondere, dass BBA keinen garantierten Erfolg schuldet, sondern eine fachkundige Beratung und gewissenhafte Durchführung. Gesetzliche oder behördliche Entscheidungen, Förderzusagen oder konkrete Marktpreise liegen außerhalb des Einflussbereichs von BBA. BBA bietet keine Rechts- oder Steuerberatung an.
Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot von BBA oder der dem Vertragsschluss zugrunde gelegten Dokumentation zwischen BBA und dem Kunden.
3. VERGÜTUNG UND ZAHLUNG
Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot, einer Honorarvereinbarung oder – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nach dem üblichen Stundensatz von BBA. Für bestimmte Leistungen können Abschlags- oder Vorauszahlungen verlangt werden. Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Zugang zahlbar.
Die Angebote und Vergütungen basieren stets auf den Informationen, Unterlagen und Rahmenbedingungen, die BBA bei Vertragsabschluss vorliegen oder vom Kunden bereitgestellt wurden. Ändern sich diese Grundlagen nach Vertragsschluss oder stellt sich heraus, dass Informationen unvollständig, fehlerhaft oder überholt sind, kann zusätzlicher Arbeitsaufwand entstehen. Dieser Mehraufwand wird gesondert vergütet.
Ein zusätzlicher Aufwand liegt insbesondere vor, wenn
• erforderliche Unterlagen, Daten oder Nachweise verspätet, unvollständig oder in nicht verwertbarem Zustand eingereicht werden,
• Planungsunterlagen oder technische Angaben nachträglich geändert werden,
• bauliche oder technische Gegebenheiten nicht den zuvor mitgeteilten Informationen entsprechen,
• BBA seine Arbeiten wegen Terminverschiebungen oder kurzfristiger Änderungen auf Seiten des Kunden oder anderer Baubeteiligter erneut aufnehmen oder neu terminieren muss,
• durch verspätete Mitwirkung des Kunden oder Dritter (z. B. Behörden, Förderstellen, Bauunternehmen) zusätzliche Kommunikation, Klärungsbedarf oder Dokumentationsaufwand entsteht,
• wiederholte Nachberechnungen oder Anpassungen notwendig werden, die nicht Grundlage der ursprünglichen Beauftragung waren,
• zusätzliche Ortstermine, Abstimmungen oder Prüfschritte erforderlich werden.
Wenn sich während der Planung oder Umsetzung Änderungen ergeben – etwa durch abweichende bauliche Voraussetzungen, nachträgliche Umbaumaßnahmen, geänderte Nutzungskonzepte oder zusätzliche Anforderungen von Behörden oder Förderstellen – kann auch dies eine Anpassung der Planung erforderlich machen.
Der zusätzliche Aufwand wird nach dem jeweils gültigen Stundensatz bzw. den vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Soweit möglich, informiert BBA den Kunden rechtzeitig über absehbare Mehrkosten und deren Ursachen.
Verzögerungen oder Änderungen, die der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte verursachen, verschieben vereinbarte Fristen entsprechend. Der dadurch entstehende Mehraufwand ist ebenfalls zu vergüten. Entscheidend ist allein, dass der Mehraufwand bei ordnungsgemäßer Mitwirkung und Einhaltung der vertraglich vorausgesetzten Rahmenbedingungen nicht angefallen wäre.
4. KÜNDIGUNG DURCH DEN KUNDEN
Wenn der Kunde den Vertrag kündigt, ohne dass BBA dies verschuldet hat, sind alle bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Sofern Werkleistungen Vertragsgegenstand sind, behält BBA auch den Anspruch auf die Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen, hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
Zusätzlich entstandene nachweisbare Kosten können dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
5. MITWIRKUNG DES KUNDEN
Der Kunde ist verpflichtet, alle relevanten Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu liefern, BBA erforderlichen Zugang zu Gebäude- oder Anlagenteilen zu ermöglichen, über Änderungen im Projekt (Baufortschritt, technische Änderungen, neue Pläne etc.) unverzüglich zu informieren und Schreiben/Informationen von Dritten wie Behörden, Förderstellen, Banken oder anderen Baubeteiligten sofort an BBA weiterzuleiten.
Die Verantwortung für die Einhaltung von Fristen (z. B. Einreichungs-, Nachreichungs-, Abruf- oder Umsetzungsfristen) liegt grundsätzlich beim Kunden. BBA übernimmt keine Fristenkontrolle, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Wenn Unterlagen fehlen oder verspätet eintreffen, kann BBA dafür keine Verantwortung übernehmen – insbesondere nicht für Verzögerungen, geänderte Förderbedingungen oder ablehnende Entscheidungen von Behörden.
6. LEISTUNGSZEITRAUM UND TERMINE
Termine sind grundsätzlich nur Schätzungen auf Basis der bei Mitteilung vorhandenen Informationen und nur dann verbindlich, wenn BBA dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Verzögerungen können insbesondere entstehen durch fehlende oder verspätete Unterlagen, Terminverschiebungen auf der Baustelle, höhere Gewalt oder behördliche Verzögerungen sowie Bearbeitungszeiten externer Stellen (Fördergeber, Behörden, Banken). Solche Umstände verlängern vereinbarte Termine automatisch angemessen.
7. HAFTUNG
BBA haftet für Schäden aus vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (also solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). BBA haftet ferner für Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aus schuldhafter Pflichtverletzung.
Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit für Nebenpflichtverletzungen ausgeschlossen. Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf typische, vorhersehbare Schäden beschränkt.
Eine Haftung, soweit nicht schuldhaft durch BBA verursacht, besteht insbesondere nicht für Verzögerungen oder Fehler Dritter (Behörden, Energieversorger, Fördermittelgeber etc.). Entsprechend haftet BBA auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass BBA Informationen oder Unterlagen falsch, unvollständig oder verspätet mitgeteilt wurden.
Die Beratung durch BBA stützt sich auf die vom Kunden bereitgestellten Unterlagen (z. B. Pläne, Energieausweise, Gutachten, Rechnungen, Wartungsnachweise, Baubeschreibungen, Grundbuchauszüge, Mietverträge, Flächenberechnungen, Modernisierungsnachweise). Diese Unterlagen werden durch BBA ausschließlich auf Plausibilität, nicht jedoch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit überprüft. Unrichtige, fehlende oder unvollständige Angaben können das Beratungsergebnis beeinflussen.
8. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
Alle vertraulichen Informationen werden von BBA selbstverständlich vertraulich behandelt. Gleiches erwartet BBA auch von seinen Kunden bezüglich seiner Unterlagen, Pläne oder Gutachten.
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet. Weitere Informationen zum Datenschutz und den Betroffenenrechten können der Datenschutzerklärung unter https://bba-ingenieurbuero.de/datenschutzerklaerung entnommen werden.
9. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
Alle Pläne, Auswertungen, Berechnungen, Gutachten und sonstige Unterlagen, die BBA erstellt, bleiben geistiges Eigentum von BBA und sind nach den Vorschriften des UrhG geschützt; dies gilt auch für Leistungen, die nicht die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG erreichen.
Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht zur vereinbarten, eigenen Verwendung. Eine Weitergabe an Dritte oder die Nutzung zu anderen Zwecken bedarf grundsätzlich der Zustimmung von BBA.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Kollisionsrechts.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von BBA, sofern die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Sollte eine Regelung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
B. Besonderer Teil – Regeln zu den einzelnen Leistungen
1. ENERGIEBERATUNG
Damit BBA eine fundierte Energieberatung durchführen kann, werden insbesondere vollständige Informationen (z. B. Bauunterlagen, Verbrauchsdaten und Informationen über bauliche Veränderungen oder geplante Maßnahmen) benötigt sowie der Zugang zu allen relevanten Gebäudeteilen.
Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen und den zum Zeitpunkt der Beratung geltenden technischen Regelwerken und gesetzlichen Bestimmungen und auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und Unterlagen sowie der im Rahmen eines Ortstermins gewonnenen Erkenntnisse.
Die Energieberatung erfolgt grundsätzlich zerstörungsfrei. Verdeckte Mängel, Wärmebrücken, Feuchtigkeitsschäden oder andere bauliche Besonderheiten, die ohne weitergehende Untersuchungen nicht erkennbar sind, können daher nicht ausgeschlossen werden.
Die im Rahmen der Energieberatung erarbeiteten Berechnungen und Einschätzungen beruhen teilweise auf normierten Verfahren, typisierten Annahmen sowie energetischen Standardwerten (insbesondere gemäß GEG und DIN-Verfahren). Diese spiegeln das reale Nutzerverhalten oder tatsächliche Verbrauchssituationen nicht zwingend wider. Ein bestimmter energetischer Zustand, Energieverbrauch oder zukünftige Einsparhöhe wird daher nicht garantiert.
Empfehlungen zur Sanierung, Optimierung oder Modernisierung stellen fachliche Handlungsempfehlungen dar. BBA schuldet jedoch keinen konkreten wirtschaftlichen Erfolg, keine Behördengenehmigung, keine Förderzusage und keine Garantie für eine bestimmte Amortisationszeit oder Energieeinsparung. Die Umsetzung der Maßnahmen sowie deren tatsächlicher Erfolg liegen in der Verantwortung des Kunden bzw. der ausführenden Unternehmen.
BBA weist darauf hin, dass die Energieberatung keine rechtsberatende Leistung darstellt. Aussagen zu Förderfähigkeit, GEG-Konformität, baurechtlichen Anforderungen oder vertraglichen Verpflichtungen erfolgen ausschließlich als technische Hinweise und ersetzen nicht die Prüfung durch entsprechende Fachstellen oder Behörden.
2. FÖRDERMITTELBERATUNG
BBA identifiziert geeignete Programme und unterstützt bei der Antragstellung. Für die Erfüllung der Voraussetzungen des jeweiligen Förderprogramms ist der Kunde verantwortlich.
Die Fördermittelberatung erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt der Beratung bekannten oder veröffentlichten Richtlinien der Fördergeber. BBA hat insbesondere keinen Einfluss auf die Entscheidungspraxis der Fördermittelgeber, die Dauer der Bearbeitung, die Verfügbarkeit von Programmmitteln, interne Prüfungsabläufe sowie politische Entscheidungen oder kurzfristige Programmänderungen.
BBA übernimmt daher keinerlei Gewähr dafür, dass ein Antrag bewilligt wird, ein bestimmter Förderbetrag ausgezahlt wird oder dass Bearbeitungs- bzw. Auszahlungsfristen eingehalten werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht in der Regel nicht; die Bewilligung liegt ausschließlich im Ermessen der jeweiligen Förderstelle.
Die Verantwortung für die Einhaltung von Einreichungs-, Nachreichungs-, Abruf-, Umsetzungs- und Abschlussfristen liegt grundsätzlich beim Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. BBA übernimmt keine automatische Fristenkontrolle für Programme oder Förderstellen.
Falsche oder unvollständige Angaben des Kunden können dazu führen, dass Anträge abgelehnt, zurückgewiesen oder widerrufen werden.
Soweit im Rahmen der Antragstellung Ergänzungen, Rückfragen oder zusätzliche Nachweise aufgrund von Vorgaben der Förderstelle erforderlich werden, entstehen zusätzliche Aufwände, die ggf. gesondert nach Aufwand abgerechnet werden; Gleiches gilt für Anpassungen aufgrund nachträglicher Änderungen von Richtlinien oder Vorgaben der Fördergeber.
Die Fördermittelberatung umfasst ausschließlich die technischen Inhalte der Antragstellung. Keine Leistungspflicht besteht insbesondere für rechtliche oder finanzielle Beratung, die Zusammenstellung nicht-technischer Antragsunterlagen (z. B. Bonitätsunterlagen, betriebswirtschaftliche Daten), die Kommunikation über rechtliche oder förderrechtliche Fragen, die außerhalb der technischen Expertise von BBA liegen, sowie die Verhandlung mit Behörden oder Banken.
3. BAUBEGLEITUNG (TECHNISCH-ENERGETISCH)
Im Rahmen der Baubegleitung unterstützt BBA den Kunden bei der technisch-energetischen Begleitung von Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Eine Bauleitung im Sinne der HOAI, eine umfassende Überwachung des Bauablaufs oder eine Koordination aller beteiligten Gewerke wird nicht geschuldet.
Die Baubegleitung erfolgt stichprobenartig und im Rahmen der beauftragten Leistungsgrenzen. Vollständige oder lückenlose Kontrollen sämtlicher Gewerke oder Baufortschritte sind nicht Gegenstand der Leistung. Die Verantwortung insbesondere für die ordnungsgemäße Ausführung aller Arbeiten, die Einhaltung von Sicherheits- und Baustellenvorschriften, die technische Abstimmung zwischen den Gewerken sowie die Termin- und Ablaufkoordination liegt ausschließlich bei den ausführenden Unternehmen und dem Kunden, sofern kein gesonderter Vertrag zur Bauleitung besteht.
Der Kunde informiert BBA rechtzeitig über alle für die Baubegleitung relevanten Baufortschritte. Bauteile, die ohne vorherige Abstimmung mit BBA verdeckt wurden (z. B. durch Innenausbau, Verputz oder Verkleidungen), können nicht mehr überprüft werden.
Die Baubegleitung erfolgt grundsätzlich zerstörungsfrei. Eingriffe in die Bausubstanz, invasive Prüfungen oder Messungen, die besondere technische Ausstattung erfordern (z. B. Blower-Door-Test, Thermografie), sind nicht Bestandteil der Standardbegleitung und müssen gesondert beauftragt werden.
Die technisch-energetische Baubegleitung stellt keine Garantie für die Förderfähigkeit oder Bewilligung von Zuschüssen dar.
4. ENERGIEAUSWEISE
BBA erstellt Energieausweise nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben (insbesondere GEG – Gebäudeenergiegesetz). Die Erstellung des Energieausweises erfolgt grundsätzlich ohne zerstörende Untersuchungen.
Ein Energieausweis ist ein standardisiertes Dokument und bildet nicht zwingend den realen Energieverbrauch ab. Energieausweise basieren auf normierten Rechenverfahren und gesetzlichen Vorgaben. Diese Verfahren spiegeln nicht zwingend den tatsächlichen Energieverbrauch wider; insbesondere können abweichende Nutzerverhalten, Witterungsbedingungen oder individuelle Bauteilsituationen das reale Verbrauchsverhalten beeinflussen.
Wenn sich nachträglich herausstellt, dass wesentliche Angaben des Kunden unvollständig, fehlerhaft oder irreführend waren, kann dies zur Ungültigkeit des Energieausweises führen. Für daraus entstehende Nachteile (z. B. Beanstandungen durch Behörden, Käufer oder Mieter) haftet BBA nicht. Etwaige Neuerstellungen oder Korrekturen sind gesondert zu vergüten.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten zur Verwendung, Aushändigung oder Veröffentlichung des Energieausweises (z. B. bei Immobilienverkauf oder Vermietung) liegen vollständig beim Kunden.
5. WERTERMITTLUNG
Im Rahmen der Wertermittlung erstellt BBA eine fachkundige Einschätzung des Verkehrswertes oder eines anderen vereinbarten Bewertungsmaßes einer Immobilie. Die Bewertung erfolgt nach anerkannten Bewertungsverfahren und berücksichtigt die vom Kunden bereitgestellten Informationen sowie die bei einer Ortsbegehung feststellbaren Gegebenheiten.
Das Ergebnis der Wertermittlung stellt eine professionelle Einschätzung, jedoch keine Garantie eines bestimmten Marktpreises oder eines tatsächlich erzielbaren Kauf- bzw. Verkaufspreises dar. Veränderungen der Marktbedingungen, wirtschaftliche Schwankungen oder individuelle Kaufinteressen können die tatsächliche Preisbildung erheblich beeinflussen und liegen außerhalb des Einflussbereichs.
Die Wertermittlung basiert wesentlich auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Die Besichtigung des Objekts erfolgt nicht-destruktiv. BBA öffnet keine Bauteile, führt keine Messungen durch, die in die Bausubstanz eingreifen, und nimmt keine Untersuchungen vor, die besonderen technischen Aufwand oder Spezialgeräte erfordern (z. B. Feuchtigkeitsmessungen an verdeckten Bauteilen, Dämmstoffanalysen, Schadstoffproben, statische Prüfungen). Verdeckte Mängel oder Schäden, die ohne solche Untersuchungen nicht erkennbar sind, können daher nicht ausgeschlossen werden.
Belastungen rechtlicher oder tatsächlicher Art – etwa Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Altlasten, Erschließungszustände, rechtliche Nutzungsbeschränkungen oder Denkmalschutz – fließen nur in die Bewertung ein, soweit sie BBA bekannt sind oder sich aus den vom Kunden bereitgestellten Unterlagen ergeben. Eine rechtliche Prüfung oder Bewertung wird von BBA nicht erbracht.
BBA weist darauf hin, dass die Wertermittlung eine Momentaufnahme zum Bewertungsstichtag darstellt. Nachträgliche Entwicklungen, Veränderungen am Objekt, Sanierungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen durch Dritte können zu erheblichen Wertveränderungen führen.
Die Wertermittlung ersetzt keine ausführliche technische oder rechtliche Due-Diligence-Prüfung. Die Beauftragung weitergehender Untersuchungen obliegt dem Kunden.
6. KAUFBERATUNG
Im Rahmen der Kaufberatung führt BBA eine technische Einschätzung des Gebäudes oder der Immobilie durch. Die Beratung dient dazu, dem Kunden einen Überblick über den baulichen Zustand, mögliche Sanierungsbedarfe sowie energetische oder technische Risiken zu geben. Eine rechtliche Prüfung oder Bewertung findet ausdrücklich nicht statt; insbesondere wird keine Beratung zu Grundbuchinhalten, Eigentumsverhältnissen, Dienstbarkeiten, baurechtlichen Fragestellungen, Vertragsklauseln oder öffentlich-rechtlichen Pflichten erbracht.
Die Kaufberatung erfolgt in der Regel als visuelle und zerstörungsfreie Begutachtung. Das bedeutet, dass BBA Bauteile, die nicht ohne Eingriffe geöffnet oder demontiert werden können, nicht untersucht. Ebenso wenig können Leitungen, verdeckte Konstruktionen, Abdichtungen, Dämmungen oder elektrische Anlagen vollständig geprüft werden, sofern diese nicht frei zugänglich sind. Verdeckte Mängel, die ohne zerstörende, intrusive oder messtechnisch aufwändige Untersuchungen nicht erkennbar sind, können von BBA daher nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Mängel, die erst unter bestimmten Betriebs- oder Witterungsbedingungen auftreten oder die sich im Zeitpunkt der Besichtigung nicht gezeigt haben.
Die im Rahmen der Kaufberatung abgegebenen Einschätzungen stellen fachkundige Bewertungen nach bestem Wissen dar, beruhen aber teilweise auf Erfahrungswerten und Wahrscheinlichkeiten. Sie sind keine Garantien, keine wertgutachterliche Bewertung und keine Zusage bestimmter baulicher Eigenschaften oder zukünftiger Entwicklungen (z. B. Sanierungsaufwand, Marktpreis, Wertsteigerung).
Empfehlungen im Rahmen der Kaufberatung ersetzen nicht die Einholung weiterer Fachgutachten, die der Kunde bei Bedarf zusätzlich beauftragen sollte (z. B. statische Prüfungen, Schimmelgutachten, Elektroprüfung, Dichtigkeitsprüfungen, Schadstoffanalysen).
7. WÄRMEVERSORGUNGSPLANUNG
Im Rahmen der Wärmeversorgungsplanung erarbeitet BBA technische Konzepte und Planungen für die Wärmeversorgung von Gebäuden oder Liegenschaften.
Die Wärmeversorgungsplanung basiert häufig auf Lastprognosen, Simulationsmodellen, normativen Annahmen und Erfahrungswerten. Abweichungen zwischen berechneten und tatsächlichen Verbrauchswerten, Leistungsspitzen oder Effizienzwerten sind daher möglich und stellen keinen Mangel der Leistung dar. Ein konkreter Energieverbrauch, eine bestimmte Effizienzkennzahl oder eine definierte Wirtschaftlichkeit kann nicht garantiert werden.
Änderungen der gesetzlichen oder förderrechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. GEG, BEG, kommunale Vorgaben) nach Abschluss der Planung fallen nicht in die Verantwortung von BBA.
Die Verantwortung für die Umsetzung der Planung, die Auswahl der ausführenden Unternehmen und die Prüfung der tatsächlichen baulichen und technischen Ausführung liegt ausschließlich beim Kunden bzw. den ausführenden Firmen.
Förderfähigkeit oder Bewilligung von Zuschüssen können durch die Wärmeversorgungsplanung beeinflusst werden, liegen jedoch vollständig im Ermessen der Förderstellen.
Die Wärmeversorgungsplanung stellt eine technische Beratungs- und Planungsleistung dar. Eine rechtsberatende Prüfung (z. B. zu Genehmigungspflichten, Anschlusszwängen, Kommunalvorgaben oder Vertragsbedingungen von Energieversorgern) erfolgt nicht.
8. GEBÄUDEKÜHLUNG
BBA entwickelt Konzepte zur Optimierung des thermischen Komforts und zur Planung geeigneter Kühl- und Klimatisierungssysteme für Gebäude oder einzelne Nutzungsbereiche.
Berechnungen zur Gebäudekühlung basieren auf normativen Annahmen, Erfahrungswerten und Modellsimulationen. Das tatsächliche thermische Verhalten eines Gebäudes hängt maßgeblich ab etwa von Nutzerverhalten, Sonneneinstrahlung und Witterungsveränderungen, internen Lasten (Geräte, Personen), Bedienung und Regelung der Anlagentechnik sowie baulichen Gegebenheiten.
Konkrete Raumtemperaturen, Behaglichkeitsgrade/individuelles Komfortempfinden oder bestimmte Kühlleistungen können daher nicht garantiert werden.
Die Verantwortung für die tatsächliche Umsetzung der vorgeschlagenen Kühl- oder Klimalösungen liegt beim Kunden bzw. den von ihm beauftragten Fachfirmen.
Empfehlungen zu Effizienz, Betrieb oder Energieverbrauch stellen technische Hinweise dar und ersetzen keine weiterführenden Prüfungen durch Hersteller, Fachbetriebe oder Behörden. Rechtliche Beratungen (z. B. zu Genehmigungspflichten, Umweltauflagen oder mietrechtlichen Vorgaben) werden nicht erbracht. Fördermöglichkeiten für Maßnahmen zur Gebäudekühlung liegen vollständig im Ermessen der Förderstellen.