Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde im Oktober 2024 angepasst und bringt wichtige Neuerungen mit sich, die insbesondere für Hausverwaltungen von großer Bedeutung sind. Eine der zentralen Änderungen betrifft den hydraulischen Abgleich von Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten oder anderen selbstständigen Nutzungseinheiten.
Was bedeutet das für Sie als Hausverwaltung?
Gemäß § 60c GEG sind Sie ab sofort verpflichtet, bei der Neuinstallation und auch bei bestehenden, nicht abgeglichenen Heizungsanlagen in den von Ihnen verwalteten Objekten einen hydraulischen Abgleich durchführen zu lassen. Dieser Abgleich dient der Optimierung des Heizsystems und trägt maßgeblich zur Energieeffizienz und zum Wohnkomfort bei.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Verpflichtender hydr. Abgleich Bei Neuinstallation und auch bei bestehenden, nicht abgeglichenen Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten. | Umfassende Optimierung Der Abgleich umfasst eine raumweise Heizlastberechnung, die Optimierung der Heizflächen und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. | Normen und Verfahren Die Heizlastberechnung muss nach DIN EN 12831 erfolgen, der hydraulische Abgleich nach dem Verfahren B der ZVSHK-Fachregel oder einem gleichwertigen Verfahren. | Dokumentation und Nachweis Eine schriftliche Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist erforderlich und muss alle relevanten Einstellungswerte und Berechnungen enthalten. Auf Verlangen ist diese Bestätigung den Mietern vorzulegen. |
---|
Handlungsempfehlungen
Informieren Sie sich detailliert über die Anforderungen des § 60c GEG.
Beauftragen Sie qualifizierte Fachbetriebe mit der Planung und Durchführung des hydraulischen Abgleichs.
Stellen Sie sicher, dass die Dokumentation vollständig und korrekt ist.
Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit diesen Neuerungen auseinanderzusetzen,
um einen reibungslosen Ablauf bei zukünftigen Heizungsinstallationen zu gewährleisten.
Wir informieren Sie gerne über alle Neuerungen und stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.